Allgemeine Geschäftsbedingungen der IDV Gesellschaft für Informatik und Datenverarbeitungstechnologie mbH
§ 1 Geltungsbereich
- Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
- Unsere AGB gelten nicht nur für den vorliegenden Vertrag, sondern auch für Nachbestellungen und alle zukünftigen Verträge zwischen uns und dem Kunden.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend. Erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder Ausführung des Auftrags innerhalb einer angemessenen Frist, gilt der Auftrag als angenommen.
- Alle mündlichen, insbesondere auch telefonischen Neben- und Ergänzungsabreden, auch solche über die Ausführung der Bestellung, bedürfen zur Gültigkeit unserer gesonderten schriftlichen Bestätigung. Unser Schweigen auf nachträgliche Abänderungs- und/oder Ergänzungswünsche bedeutet Ablehnung.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
- Unsere Preise gelten zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und Versandkosten. Eine Versicherung der Ware erfolgt nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden und stets auf dessen Kosten.
- Die Rechungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
- Sämtliche Zahlungen sind spesenfrei an den Sitz unserer Firma zu leisten. Bei Scheckzahlungen ist das Datum der Einlösung des Schecks, bei Überweisung der Tag der Gutschrift auf unserem Konto maßgeblich. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.
- Bei Lieferung aus Aufträgen von Neukunden sind wir berechtigt, Zahlungen per Vorkasse oder Nachnahme zu verlangen.
- Für Aufträge, deren Inhalt eine Neuentwicklung von Software oder eine individuelle Anpassung von bestehender Software oder Installation nach Kundenwünschen ist oder ein Auftragsvolumen von 5.000,- € übersteigt, gilt folgendes:
- 50 % des Auftragsvolumens sind bei Vertragsschluss
- 50 % zehn Tage nach Lieferung jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer fällig.
- Wechsel und Schecks werden nur nach vorheriger Vereinbarung erfüllungshalber akzeptiert. Die Laufzeit von Wechseln darf maximal 90 Tage betragen. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden.
- Im Falle der Zahlung nach Fälligkeit oder des sonstigen Zahlungsverzugs regeln sich unsere Ansprüche nach § 288 BGB.
§ 4 Vorleistungspflicht des Kunden, Rücktrittsrecht
- Wir sind berechtigt, nur gegen Vorauskasse, Nachnahme oder Sicherheit zu liefern, wenn erkennbar wird, das der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet ist, insbesondere wenn:
- eine der Banken des Kunden den Kredit kündigt oder keine Verfügungen mehr zulässt,
- beim Kunden ein Scheck- oder Wechselprotest vorkommt,
- der Kunde zahlungsunfähig wird,
- hinsichtlich des Vermögens des Kunden ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird.
§ 5 Lieferung
- Die Lieferung erfolgt ab Hannover oder ab Lieferwerk. Die Versandkosten trägt der Kunde.
- Die Ware wird unversichert versandt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Gefahr und das Risiko des Transportes liegt ab Übergabe der Kaufsache an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport Beauftragten auf der Seite des Kunden. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug mit der Annahme ist.
§ 6 Gewährleistung, Mängelrügen und Schadensersatz
- Die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel durch den Kunden hat innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung, spätestens jedoch bis zum Ablauf einer Ausschlussfrist von einem Jahre nach Ablieferung zu erfolgen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 10 Tagen beginnend mit Ablieferung der Kaufsache anzuzeigen. Die Vorschrift des § 377 HGB bleibt unberührt.
- Zur Annahme von Warenrücksendungen zur Überprüfung von Mängeln sind wir nur dann verpflichtet, wenn der Kunde die Rücksendung zuvor unter Angabe der Rechnungsnummer und des Rechnungsdatums schriftlich angekündigt hat. Mit der Annahme von Warenrücksendungen ist eine Anerkennung der Mängelrügen des Kunden in keinem Fall verbunden.
- Die Gewährleistung wegen Mängeln wird auf Nacherfüllung beschränkt; der Verkäufer kann entscheiden, ob Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung geleistet wird. Zum Zwecke der Nacherfüllung ist es nötig, dass uns der Kunde freien Zugang an sein EDV-Netzwerksystem inklusive aller im Zusammenhang mit der Software stehenden Datenbestände zum Zwecke der Fehleranalyse gewährt und für Labortests in unserem Hause überlässt. Für den Fall, dass die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl den Kaufpreis angemessen zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
- Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns, insbesondere auch solche aufgrund deliktischer Haftung sind - soweit nicht Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit betroffen sind - auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beschränkt. Dies gilt auch, soweit vom Kunden direkte Ansprüche gegenüber unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen gelten gemacht werden. Der Anspruch ist der Höhe nach auf den typisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere nicht bei entgangenem Gewinn oder sonstigen Vermögensschäden des Kunden. Dies gilt auch bei direkten Ansprüchen gegenüber unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.
- Sobald Mängel an Hard- und Software auftreten, teilt uns dies der Kunde unverzüglich mit einer genauen Beschreibung des Mängelbildes mit.
- Die Mängel werden von uns in angemessener Frist durch Übergabe und Installation neuer Hardwarekomponenten und einer neuen Programmversion bzw. eines Hotfix beseitigt, sofern dies mit unseren Mittel möglich ist. Voraussetzung ist, dass die Mängel mitgeteilt und reproduzierbar sind. Sind mitgeteilte Mängel bei einer Überprüfung nicht feststellbar, so trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung. Sind die aufgetretenen Mängel auf fehlerhafte Bedienung oder auf Störungen zurückzuführen, die wir nicht zu vertreten haben, sind die Kosten der Überprüfung ebenfalls vom Kunden zu tragen.
- Für Mängel oder Fehler im Programmcode des Herstellers der Software übernehmen wir keine Haftung. Derartige Fehler können von uns nur an den Hersteller weitergeleitet werden mit dem Verlangen auf Beseitigung durch ein Hotfix .
- Wird die Hardware oder Software durch den Kunden oder durch Dritte erweitert oder geändert, erlischt die Gewährleistung. Dies gilt auch, wenn der Kunde die Installation der Hardware oder Software eigenständig vornimmt. Insbesondere dann, wenn durch den Kunden mit Administratorrechten Veränderungen vorgenommen werden. Kann der Kunde nachweisen, dass die jeweilige Installation, Änderung und Erweiterung den Mangel nicht verursacht hat oder mitverursacht hat, so bleibt die Gewährleistung bestehen.
§ 7 Kundenpflichten
- Der Kunde schafft alle Voraussetzungen, die zu einer ordnungsgemäßen Durchführung unserer vertraglich vereinbarten Leistung erforderlich sind. Nutzt der Kunde die ihm übergebene Hard- und Software oder sind vier Wochen nach Übergabe der Hard- und Software verstrichen, ohne dass Mängel mitgeteilt wurden, so gilt die Abnahme als erfolgt.
- Der Kunde haftet für die Verletzung dieser Vertragsverpflichtungen. Die Haftung umfasst auch die unberechtigte Verwendung vertragswidrig erstellter Programmkopien sowie deren mehrfache Nutzung oder Überlassung an Dritte. Es gelten ferner ausschließlich unsere Lizenzbedingungen. Der Kunde ist verpflichtet diese Lizenzbedingungen einzuhalten.
- Dem Kunden ist bekannt, dass er im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht insbesondere für regelmäßige Sicherung seiner Daten zu sorgen hat. Im Falle eines vermuteten Softwarefehlers sind alle zumutbaren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Die Urheberrechte an den Programmen und an der Dokumentation verbleiben bei uns.
§ 8 Schutzrechte des Unternehmens
- Der Kunde ist nicht berechtigt, vorhandene Kennzeichen, Schutzrechtsvermerke oder Eigentumshinweise von uns in der Hard- und Software zu beseitigen. Der Kunde ist verpflichtet, sie auch in erstellte Kopien der Programme aufzunehmen.
- Wir sind und bleiben Inhaber aller Rechte an der Software, die dem Kunden übergeben wurde. Dies gilt auch für Teile der Software oder aus ihr ganz oder teilweise abgeleiteter Software. Auch wenn der Kunde die Software im vertraglich zulässigen Rahmen ändert und mit eigener Software oder Software eines Dritten verbindet, bleiben wir Inhaber aller Rechte.
- Wir liefern das Programm dem Kunden in maschinenlesbarer Form auf Datenträgern bzw. als Download aus dem Internet.
§ 9 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
- Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
- Gleiches gilt für ein Zurückbehaltungsrecht, sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann handelt. Ist dies nicht der Fall, so kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum der Ware bis zur Zahlung aller Rechnungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Soweit wir mit dem Kunde die Zahlung des Kaufpreises aufgrund eines Scheck-Wechsel Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch die Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Der Verkäufer ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden ohne Rücktritt vom Vertrag und ohne dass es hierfür einer Fristsetzung bedarf die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Bis zur Abholung der Vorbehaltsware bleibt der Kunde jedoch berechtigt, dies durch vollständige Zahlung sämtlicher offenen Rechnungen abzuwenden. Nach Rücknahme der Ware ist der Verkäufer berechtigt, diese in branchenüblicher Weise freihändig zu verwerten. Der Verwertungserlös ist nach näherer Maßgabe des nachfolgenden Absatzes abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen.
- Der Verkäufer ist im Falle der Geltendmachung seines Eigentumsvorbehaltes berechtigt, seine Waren auf Kosten des Kunden gesondert zu lagern, zu kennzeichnen oder abzuholen sowie jegliche Verfügung über die Waren zu verbieten. Sofern der Verkäufer die Ware aufgrund Eigentumsvorbehalts zurücknimmt, ist der Kunde zur Rückgabe auf seine Kosten verpflichtet; er haftet für den Minderwert, die Rücknahmekosten und den entgangenen Gewinn des Verkäufers. Der Kunde verzichtet auf Ansprüche aus dem Besitz.
- Wird Vorbehaltsware vom Kunde allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzügl. eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.
- Der Kunde ist zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von obigem Absatz 3 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.
- Der Verkäufer ermächtigt den Kunde unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gem. obigem Absatz 3 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
- Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
- Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung Insolvenzverfahrens oder wenn der Kunde mit seinen Kunden Unabtretbarkeit der Forderung vereinbart, erlischt das Recht zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
- Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Kunden über.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort
- Gerichtsstand ist für beide Teile und für alle gegenseitigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Hannover, wenn der Kunde Kaufmann ist.
- Erfüllungsort für alle Vertragsverpflichtungen beider Parteien ist Hannover, wenn der Kunde Kaufmann ist.
§ 12 Rechtswahl
- Die Parteien vereinbaren, dass sich alle Vertragsverpflichtungen nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, einschließlich den in Deutschland geltenden Handelsbräuchen und technischen Gepflogenheiten, richten.
§ 13 Salvatorische Klausel
- Sollte eine Bestimmung unserer AGB unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist entsprechend ihrem Sinngehalt durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen.
Hannover, 02.01.2007
