16. August 2021 |

Neue Kennzeichnungspflicht für Rohrabschottungen

Neue Kennzeichnungspflicht für Rohrabschottungen

Liebe Kund*innen und Geschäftspartner*innen,

 

ab sofort gilt eine Kennzeichnungspflicht für den Verarbeiter beim Einbau von Rohrabschottungen, die dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis (abP) unterliegen.

Die Kennzeichnung muss folgende Angaben enthalten und dauerhaft lesbar sein:

  1. Die Herstellerbezeichnung der Abschottung
  2. Die Nummer des abPs und das Datum seiner Erteilung
  3. Die Feuerwiderstandsklasse gemäß DIN 4102-11:1985-12,
  4. Den Namen des Errichters der Abschottung
  5. Den Monat/das Jahr der Errichtung

Dieses Hinweisschild muss neben der jeweiligen Abschottung an der Wand bzw. Decke befestigt werden.

Hersteller wie die DEUTSCHE ROCKWOOL, PAROC und ISOVER bieten bereits spezifische Kennzeichnungsschilder nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (abZ) bzw. allgemeiner Bauartgenehmigung (aBG), aber auch für die Abschottungen nach abP an.

Bei Fragen zur neuen Kennzeichnungspflicht, wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Ansprechpartner. Wir sind gerne beratend für Sie da.

 

Viele Grüße,

Ihr IDV Team