§ 1 Allgemeines
(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen der IDV GmbH gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.
(2) Abweichende Bedingungen des Abnehmers sind unverbindlich, auch wenn IDV GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen.
(5) Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Sitz der IDV GmbH.
(6) Gerichtsstand ist der für den Firmensitz der IDV GmbH zuständige Gerichtsort, soweit der Abnehmer Kaufmann ist. IDV GmbH ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Abnehmers zuständig ist.
§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss
(1) Vertragsangebote der IDV GmbH sind freibleibend.
(2) Für Art, Umfang und Beschaffenheit der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung der IDV GmbH maßgebend. Verpackung wird nur zurückgenommen, wenn IDV GmbH kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist.
(3) Sollte der Vertragsgegenstand nicht in der bestellten Qualität oder der vereinbarten Abmessung verfügbar sein, ist IDV GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Übrigen wird sich der Abnehmer mit Alternativprodukten der IDV GmbH einverstanden erklären, soweit diese für ihn zumutbar sind.
(4) Teillieferungen durch IDV GmbH sind zulässig.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise verstehen sich netto ausschließlich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
(2) Ändern sich zwischen Vertragsschluss und Auslieferung die Bezugspreise für das bestellte Produkt ohne dass von IDV GmbH eine Lieferverzögerung zu vertreten ist, kann IDV GmbH den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 30 %, ist der Abnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Berücksichtigt IDV GmbH Änderungswünsche des Abnehmers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Abnehmer in Rechnung gestellt.
(4) Die von IDV GmbH berechneten Beträge sind mit Rechnungszugang fällig und zahlbar ohne Abzüge. Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist, kann IDV GmbH unter Vorbehalt weitergehender Ansprüche, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verlangen.
§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Aufrechnung und Zurückbehaltung durch den Abnehmer sind ausgeschlossen, es sei denn, die Aufrechnungsforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§ 5 Lieferfrist
Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen von IDV GmbH, gilt aber als annähernd, bzw. ungefähr vereinbart. Bei einer ungefähren Lieferfrist oder einem ungefähren Liefertermin gerät IDV GmbH erst nach entsprechender Mahnung durch den Abnehmer in Verzug, nicht jedoch vor Ablauf von 6 Wochen ab dem ungefähren Liefertermin, bzw. der ungefähren Lieferfrist. Ungeachtet dessen verlängert sich die Lieferfrist angemessen, wenn der Abnehmer seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der IDV GmbH liegen, z.B. Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc. Auch vom Abnehmer veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.
§ 6 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Abnehmer über, sobald IDV GmbH die Ware dem Abnehmer zur Verfügung stellt und dies dem Abnehmer anzeigt. Versendet IDV GmbH die Ware auf Verlangen des Abnehmers an einen anderen als den Erfüllungsort, geht die Gefahr mit Übergabe an den Beförderer auf den Abnehmer über. Sollte sich die Abnahme von Waren aus von IDV GmbH nicht zu vertretenen Gründen verzögern, obwohl dem Erwerber Versandbereitschaft angezeigt worden ist, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Erwerber über.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) IDV GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt, bis sämtliche -auch künftige und bedingte Forderungen- aus der Geschäftsverbindung, zwischen Abnehmer und IDV GmbH erfüllt sind. Der Abnehmer ist verpflichtet, diese Vorbehaltsware auf seine Kosten ausreichend gegen Brand und Diebstahl zu versichern.
(2) Der Abnehmer ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er bereits hiermit an IDV GmbH ab.
(3) Wird die Ware vom Abnehmer be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Abnehmer erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der von IDV GmbH gelieferten Ware entspricht.
(4) Übersteigt der Wert sämtlicher für IDV GmbH bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 15 %, so wird IDV GmbH auf Verlangen des Abnehmers Sicherheiten nach Wahl der IDV GmbH freigeben.
(5) IDV GmbH ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.
§ 8 Mängelansprüche
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Abnehmer die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, der IDV GmbH unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Abnehmer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
(2) Die Mängelansprüche sind auf Nacherfüllung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Abnehmer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
(3) Weitergehende Ansprüche des Abnehmers sind ausgeschlossen, soweit diese nicht aus einer ausdrücklichen Garantieübernahme durch IDV GmbH resultieren. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch IDV GmbH.
§ 9 Haftung
Schadensersatzansprüche des Abnehmers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch IDV GmbH oder ausdrückliche Garantieübernahmen.
Stand: 2013/01